Neue Regelungen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge
Agrar News
Zuglänge wurde auf 18,75 m erhöht
Im Rahmen der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. Änderungs-VO) zur StVZO hat der Bundesrat am 5. Juli 2013 Änderungen beschlossen, die für Landwirte, Lohnunternehmer, Kommunen und auch die Landmaschinenindustrie von Bedeutung sind:
- Der § 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird dahingehend geändert, dass Züge, bestehend aus Zugmaschine und Anhängern, zukünftig 18,75 m statt 18,00 m lang sein dürfen. Damit entfällt auch das in einigen Bundesländern bestehende Genehmigungsverfahren für mehr als 18 m bis 18,75 m lange Züge. Da lof selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Zugmaschinen sind, wird diese Zuglänge zum Beispiel mit Anhänger oder Schneidwerkswagen weiterhin bis 18 m betragen. Bei größerer Zuglänge bleibt dann nur das Genehmigungsverfahren mit § 29 StVO.
- Im Rahmen der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO darf bei (lof) Zugmaschinen – Schlüsselnummer 891000 oder 892000 – und ihren Anhängern die Breite bis zu 3,00 m betragen, wenn sich diese allein durch Zwillings- bzw. Doppelbereifung oder Breitreifen ergibt. Es sind Breitreifen zulässig, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zulässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar besitzen. Dies bedeutet, dass auch die Landmaschinenindustrie es mit diesen Vorgaben einfacher hat, bei diesen Fahrzeugen mit Breitreifen von mehr als 2,55 m Breite eine ausreichende Tragfähigkeit einzuhalten und damit eine entsprechende Zulassung durch amtlich anerkannte Sachverständige zu erlangen. Es werden künftig auch entsprechende Gleiskettenfahrzeuge für eine Breite von bis zu 3,00 m berücksichtigt.
- Des Weiteren wurde gemäß § 34 b der StVZO das zulässige Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen von bisher 24 t auf bis zu 32 t heraufgesetzt.
- Ab dem 1.7.2014 besteht die Pflicht zum Mitführen von Warnwesten auf Zugmaschinen.
aid