Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Hier finden Sie unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen für Syngenta Agro GmbH und Syngenta Seeds GmbH:

Syngenta Agro GmbH

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Syngenta Agro GmbH

1. Allgemeines

1.1 Nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich Beratungsleistungen). Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

1.2 Im Einzelfall individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend; der Gegenbeweis bleibt zulässig.

 

2. Angebote und Vertragsabschlüsse

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen von Produkten unseres Lieferprogramms werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Ausführung der Lieferung verbindlich. Sofern die Bestellung den Vermerk „wie gehabt“ oder einen ähnlichen Hinweis enthält, bezieht sich dieser nur auf die Qualität, nicht jedoch auf den Preis.

Bei Bestellungen von unter EUR 5.000,00 behalten wir uns die Bestellungsannahme vor.

 

3. Preise, Zahlung und Verrechnung

3.1 Alle Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mindestens sechs Wochen liegen, sind wir berechtigt, die zur Zeit der Bereitstellung der Lieferung gültigen Preise zu berechnen; der Käufer ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin weniger als sechs Wochen liegen, die Lieferung aber aus vom Käufer zu vertretenden Gründen erst sechs Wochen nach Vertragsabschluss oder später erfolgt, sind wir ebenfalls berechtigt, die zur Zeit der Bereitstellung der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.

3.2 Wir behalten uns vor, in einzelnen Fällen Lieferung nur gegen Kasse oder Nachnahme auszuführen.

3.3 Die Zahlungen sind bis zum 15. des dem Rechnungsdatum folgenden Monats netto Kasse zu leisten, soweit nicht anders auf der Rechnung angegeben. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Verzugsschäden bleiben unberührt.

3.4 Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Bankübliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

3.5 Stehen mehrere Forderungen gegen den Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung zahlt.

3.6 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängel der Sache, steht dem Käufer nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.

 

4. Lieferung

4.1 Lieferung erfolgt nur in den in der Preisliste angegebenen Originalgebinden. Verpackung, die unberechnet geliefert wird, nehmen wir nicht zurück.

4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn hierfür ein berechtiger Grund auf Seiten Syngenta vorliegt und dem Käufer die Teillierferung zuzumuten ist. Dem Käufer entstehen durch etwaige Teillieferungen keine dadurch bedingten Mehrkosten.

4.3 Unsere Lieferverpflichtungen ruhen, solange der Käufer mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Etwaige weitere Rechte aus Verzug bleiben unberührt.

4.4 Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Über Verzögerungen werden wir den Käufer im Falle von verbindlichen Lieferterminen umgehend informieren. Lieferfristen beginnen nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer.

4.5 Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Aufruhr, Krieg und andere durch uns nicht zu vertretenden Umstände berechtigen uns, die Ausführung der Aufträge für die Dauer des Ereignisses auszusetzen, soweit wir diese Ereignisse unter Anwendung der uns im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dem Käufer steht hieraus kein Schadensersatz zu.

4.6 Wir liefern einschließlich direkter Umschließung und, soweit nicht anders vermerkt, auf Basis CPT zum vereinbarten Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020. Alle Gefahren für Verlust oder Beschädigung der Ware gehen in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware dem ersten Frachtführer übergeben wird. Versandweg und Versandart werden von uns gewählt. Etwaige Wünsche des Käufers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

4.7 Zur Geltendmachung von Schäden an von uns versicherten Sendungen bedarf es, bei Versendung der Ware, einer Bescheinigung der Bahn oder Post oder des Spediteurs über den entstandenen Schaden. Zum Zwecke der Reklamation durch uns ist diese Schadensbescheinigung zusammen mit einer Zession etwaiger Ansprüche gegen den jeweiligen Spediteur unverzüglich einzureichen.

4.8 Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Auskünfte und Angaben über Eignung und Anwendung von Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen oder Versuchen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden.

5.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiterveräußern bzw. verarbeiten.

5.3 Wird unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers ohne sofortige Zahlung weiterveräußert, so gehen die Zahlungsforderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes unseres Eigentums bzw. Miteigentumsanteils auf uns über, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert wird. Der Käufer ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung wegen Eintritt des Verwertungsfalls, z.B. bei Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges, nicht widerrufen haben. Der Käufer hat uns auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderung ihm aus der Veräußerung zusteht. Der Käufer ist verpflichtet, uns zu informieren, bevor er über seine eigenen Forderungen im Wege eines Factoring-Vertrages verfügt. 

5.4 Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen. 

5.5 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten nicht nur vorübergehend unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.

5.6 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt.

5.7 Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schluss-Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretung an.

5.8 Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

5.9 Stellt der Käufer die Zahlungen ein, ist er verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden.

5.10 Für den Fall des Zahlungsverzuges, sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die bei ihm befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom jeweiligen Liefervertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Für zurückgenommene Ware schreiben wir den Erlös gut, den wir bei ihrer Verwertung erzielen.

 

6. Mängelanzeige und Rechte des Käufers bei Mängeln

6.1 Die bei einer Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung erkennbaren Mängel sind innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung, sonstige Mängel sind innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich unter Angabe der Lieferschein-Nummer und der auf den betreffenden Packungen befindlichen Chargen-Nummern anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels. Dies gilt nicht bei Übernahme einer selbständigen Garantie oder bei Arglist.

6.2 Etwaige Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt; unser Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei erfolglosem Ablauf einer vom Käufer gesetzten, nicht entbehrlichen, angemessenen Frist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

6.3 Unsere Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich darauf, dass die von uns gelieferten Produkte den von uns aufgestellten Spezifikationen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer entsprechen. Für Eigenschaften der Produkte, die wir mit unseren Spezifikationen nicht erfassen, übernehmen wir keine Gewährleistung. Vielfältige, insbesondere örtlich bedingte Faktoren, wie z. B. Witterungs- und Bodenverhältnisse, Pflanzensorten, Resistenzen, Spritztechniken u. ä., können zur Folge haben, dass entweder das Produkt nicht die volle gewünschte Wirkung hat oder Schädigungen an den zu behandelnden Kulturpflanzen auftreten. Eine Haftung für derartige Folgen ist ausgeschlossen.

6.4 Für Schäden aus unsachgemäßer oder vorschriftswidriger Lagerung oder Anwendung der Produkte haften wir nicht. Das gleiche gilt für eventuelle negative Auswirkungen bei von uns nicht empfohlenen Tankmischungen mit anderen Produkten, da wir nicht sämtliche in Betracht kommenden Mischungen prüfen können, oder bei Verfrachtungen in Nachbarkulturen, auf deren mögliches Eintreten wir in unseren Gebrauchsanweisungen hingewiesen haben.

6.5 Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – wegen eines Mangels zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 7 beschränkt.

6.6 Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 Bürgerliches Gesetzbuch bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 7 beschränkt.

6.7 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels sowie (2) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware durch uns und Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware von der garantierten Beschaffenheit. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadenersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet auch keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 Bürgerliches Gesetzbuch sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

7. Haftung

7.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen vorvertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.

7.2 Die sich aus Ziffer 7.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. 

7.3 Unbeschadet der vorgenannten Regelungen übernehmen wir keinerlei Haftung für mangelnde Wirksamkeit oder die Phytotoxizität eines Mittels, welches auf Basis einer Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung auf geringfügige Verwendungen gem. Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder einer Notfallzulassung gem. Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die nicht an uns erteilt wurde, in den Verkehr gebracht oder verwendet wurde. Im Fall einer Notfallzulassung gem. Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 haften wir ebenfalls nicht für Schäden in Zusammenhang mit Risiken, die kein Gegenstand einer Wirkstoff- oder Zulassungsprüfung gewesen sind. 

7.4 Die gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer etwaigen von uns garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

8.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstätte, für die Zahlung Frankfurt. 

8.2  Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist Frankfurt/Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.

8.4 Sollten einzelne oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der Bestimmungen des Vertrags nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

Hinweis:

Daten unserer Kunden und Abnehmer werden von uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

Stand: Januar 2024

Syngenta Agro GmbH
Lindleystraße 8 D
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

 

Syngenta Seeds GmbH

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Syngenta Seeds GmbH für Mais-, Raps-, Sonnenblumen- und Getreide-Saatgut - Stand: September 2021

1. Definitionen

1.1. „verbundenes Unternehmen” ist jedes Unternehmen, das eine Partei dieser Vereinbarung beherrscht oder von einer Partei allein bzw. gemeinsam beherrscht wird. Der Ausdruck “beherrschen” bedeutet in diesem Zusammenhang, der unmittelbare oder mittelbare Besitz von mehr als 50 Prozent (50%) der Stimmrechte des Unternehmens oder das Recht, die Strategie des Unternehmens in sonstiger Weise zu lenken.

1.2. „Vereinbarung“ ist jede Vereinbarung oder Bestellung, die auf den Verkauf der Produkte von Syngenta an den Käufer gerichtet ist.

1.3. „Käufer“ ist die im Rahmen der Vereinbarung einkaufende Partei.

1.4. „Lieferung“ meint – soweit sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt – die Lieferung vom Betriebsgelände oder Versandstelle von Syngenta frachtfrei bis zum vereinbarten Lieferort (CPT; Incoterms 2010). Soweit kein Lieferort vereinbart wurde, ist Syngenta berechtigt, den Lieferort zu bestimmen.

1.5. „Parteien“ meint Syngenta und den Käufer.

1.6. „Produkte“ sind die Produkte, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind und deren Spezifikationen und Eigenschaften in der Vereinbarung beschrieben werden. Hierunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Saatgut, Setzlinge, Wurzelstöcke, Jungpflanzen und Zierpflanzen der folgenden Kulturen: Getreide, Mais, Sonnenblume, Raps, Soja.

1.7. „Syngenta” meint die Syngenta Seeds GmbH, Bad Salzuflen, die Partei der Vereinbarung ist.

1.8. „Syngenta Gruppe” umfasst die Syngenta Gesellschaft, die Partei der Vereinbarung ist sowie jedes andere mit Syngenta verbundene Unternehmen.

1.9. „AGB” meint diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Bestellungen

2.1. Diese AGB gelten für jede Vereinbarung zwischen Syngenta und dem Käufer über den Verkauf von Produkten.

2.2. Bestandteil der Vereinbarungen sind ausschließlich diese AGB, unabhängig davon, ob der Käufer weitere allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen von Bestellungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten anwenden will. AGB des Käufers wird hiermit widersprochen.

2.3. Diese AGB gelten auch für Bestellungen, die gegenüber Syngenta mittels deren elektronischem Bestellungssystem getätigt werden sowie für Beratungsleistungen. Daneben können hierfür weitere, spezielle Geschäftsbedingungen, die dann im Rahmen des elektronischen Bestellungssystems veröffentlicht werden und heruntergeladen werden können, Anwendung finden.

2.4. Syngenta behält sich regelmäßige Änderungen der AGB vor. In diesem Fall wird Syngenta den Käufer schriftlich über die beabsichtigten Änderungen informieren. Der Käufer ist berechtigt, den Änderungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt von Syngentas schriftlicher Information in Schriftform zu widersprechen („Widerspruchsfrist“). Soweit der Käufer den beabsichtigen Änderungen nicht widerspricht, gelten die AGB mit Ablauf der Widerspruchsfrist in geänderter Form. Wenn der Käufer widerspricht, ist Syngenta zur Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. 

2.5. Von Syngenta angenommene Bestellungen können vom Käufer ohne Syngentas Zustimmung nicht mehr widerrufen werden.

2.6. Vereinbarungen über Produkte, die noch nicht geliefert oder bezahlt wurden, enden automatisch und unverzüglich, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Käufer Vermögensverwaltung beantragt, ein Vormund oder sonstiger Verwalter für den Käufer eingesetzt wird oder der Käufer sonstigen Gläubigerschutz nach anwendbarem Insolvenzrecht begehrt.

3. Lieferung

3.1. Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer.

3.2. Die von Syngenta bei der Absendung der Produkte bzw. von ihrem Subunternehmer an dessen Geschäftssitz festgehaltene Liefermenge stellt einen ausreichenden Nachweis für die beim Käufer abgelieferte Menge dar, soweit nicht der Käufer Gegenteiliges belegt. 

3.3. Soweit die Lieferung der Produkte an den Käufer aus Gründen, die Syngenta nicht zu vertreten hat, ausbleibt, haftet Syngenta hierfür nicht, wenn nicht der Käufer das Ausbleiben der Lieferung spätestens vierzehn (14) Tage nachdem er die Produkte normalerweise erhalten hätte gegenüber dem Lieferanten oder Syngenta schriftlich angezeigt hat. 

3.4. Bei Nichtlieferung von Produkten ist Syngentas Haftung insoweit beschränkt auf deren Nachlieferung innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder – bei bereits in Rechnung gestellten und bezahlten Produkten – auf Ausstellen einer Gutschrift in der Höhe, die der zugrunde liegenden Vereinbarung entspricht.

3.5. Soweit der Käufer auf dem Lieferschein des Lieferanten vermerkt, dass die Lieferung der Produkte nur unter Vorbehalt angenommen wird, setzt dies gegenüber dem Lieferanten oder Syngenta keine Frist zur Nacherfüllung im Sinne dieser AGB in Gang.

3.6. Lieferung erfolgt nur in den in der Preisliste angegebenen Originalgebinden.

3.7. Syngenta ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn hierfür ein berechtiger Grund auf Seiten Syngenta vorliegt und dem Käufer die Teillierferung zuzumuten ist. Dem Käufer entstehen durch etwaige Teillieferungen keine dadurch bedingten Mehrkosten.

4. Preise und Zahlung 

4.1. Der Preis der Produkte richtet sich nach Syngentas Preisliste zum Zeitpunkt der Bestellung des jeweiligen Produktes, wie er von Syngenta bestätigt wurde.

4.2. Der Produktpreis versteht sich exklusive jeglicher Umsatzsteuer oder anderer Steuern. Diese müssen vom Käufer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Produktpreises getragen werden.

4.3. Syngenta darf gelieferte Produkte jederzeit in Rechnung stellen, vorbehaltlich dass die zugrunde liegenden Forderungen weder verjährt noch verwirkt sind.

4.4. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig, soweit nicht anders auf der Rechnung angegeben.

4.5. Der Käufer leistet fällige Zahlungen ohne jegliche Abzüge durch Aufrechnung oder Verrechnung mit Gegenforderungen oder in sonstiger Weise. Dies gilt nicht für Abzüge, die auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen beruhen.

4.6. Soweit der Käufer eine nach der Vereinbarung fällige Zahlung nicht leistet, ist Syngenta berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung Zinsen nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu fordern (Syngentas weitergehenden Rechte und Abhilfemaßnahmen bleiben unberührt). Die Berechnung der Zinsen erfolgt ab dem Datum der Fälligkeit. Diese Regelung findet keine Anwendung, soweit der Käufer den vorgenannten Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.

4.7. Syngenta ist berechtigt, die Lieferung bereits bestellter Produkte auszusetzen, wenn der Käufer mit Zahlungen im Rückstand ist. In diesem Fall hat Syngenta darüber hinaus das Recht, bereits vereinbarte Bestellungen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu kündigen.

4.8. Im Fall der Verwendung des SEPA-Basislastschriftverfahrens wird Syngenta dem Käufer den Lastschrifteinzug spätestens 5 Kalendertage vor der Fälligkeit der Lastschriftzahlung ankündigen. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen erfolgt nur vor dem ersten Lastschrifteinzug oder bei verändertem Lastschriftbetrag eine Vorabankündigung.

5. Eigentum und Gefahrtragung

5.1. Das Eigentum an den Produkten geht mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Kaufpreiszahlung in diesem Sinne meint den in Rechnung gestellten Produktpreis einschließlich der Umsatzsteuer sowie etwaiger Zinsen. Der Käufer ist verpflichtet, Produkte die bereits geliefert, aber noch nicht bezahlt wurden, gegen Gefahren für die Produkte im Zeitraum bis zur Zahlung zu versichern. Der Käufer wird den Abschluss dieser Versicherung auf Anfrage von Syngenta nachweisen. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ist der Käufer verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Integrität und Qualität der Produkte zu treffen. 

5.2. Ab Lieferung der Produkte trägt der Käufer die Kosten sowie die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Produkte.

6. Nutzungsbedingungen und Verwendung der Produkte

6.1. Die Verpackung und/oder die Etikettierung der Produkte enthält separate Angaben über die vom Käufer sowie von nachfolgenden Käufern zu beachtende Gebrauchsbeschränkungen des Produkts (sog. „bag-tag”). Durch Benutzung des Produktes bestätigt der Käufer bzw. bestätigen nachfolgende Käufer, dass er/sie diese Beschränkungen beachten werden. Die Produkte sind ausschließlich für den Anbau von Pflanzen für die menschliche oder tierische Nutzung und/oder Verbrauch bestimmt. Die Produkte sowie deren Verpackung unterliegen gewerblichen Schutzrechten. Das geistige Eigentum hieran steht der Syngenta Gruppe bzw. deren Lizenzgebern zu. Die Nutzung der Produkte durch den Käufer ist auf die Herstellung einer einmaligen wirtschaftlichen Ausbeute frischer Erzeugnisse, Futtermittel, Fasern, oder Getreide zum Zwecke der Ernährung, Verfütterung oder Verarbeitung beschränkt. Die Herstellung von Saatgut zur Neubepflanzung oder vegetativen Vermehrung ist unzulässig. Die Nutzung des Saatguts, einschließlich der elterlichen Erblinien, die hierin unbeabsichtigter Weise enthalten sein können, zum Zwecke der Forschung, Zucht oder molekularen oder genetischen Analyse ist streng untersagt, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet ist. Der Käufer gewährleistet, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung keine Rechte an elterlichen Erblinien, die hierin in unbeabsichtigter Weise enthalten sein können, erworben hat noch dies in Zukunft tun wird.

6.2. Der Käufer gestattet Syngenta das Betriebsgelände des Käufers auf dem sich die Produkte befinden zu üblichen Betriebszeiten zu betreten, um Syngenta zu ermöglichen, die Verwendung der Produkte zu untersuchen. Syngenta wird den Käufer rechtzeitig über einen solchen Besuch unterrichten. Syngenta wird bei einem solchen Besuch die schutzwürdigen Belange des Käufers angemessen berücksichtigen. 

7. Verpackung und Rückverfolgbarkeit der Produkte; Benutzung von Marken, Zeichen und sonstigen Angaben.

7.1. Benutzung von Marken, Zeichen und sonstigen Angaben. Alle Marken, Zeichen, Logos oder sonstige Angaben die im Rahmen der Vereinbarung, auf einem in Bezug genommenen Dokument oder auf der Webseite verwendet werden (die „Marken“) sind eingetragene oder nicht eingetragene Marken der Syngenta Gruppe oder eines Dritten, der die Marken an die Syngenta Gruppe lizenziert hat. Ohne Syngentas vorheriges Einverständnis ist der Käufer nicht berechtigt, die Marken zu vervielfältigen, abzubilden oder anderweitig zu verwenden. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Käufer nicht berechtigt, von Syngenta verwendete Marken, Zeichen oder andere Angaben zum Zwecke der Unterscheidung seiner Produkte von denen anderer Unternehmen zu benutzen. Dies gilt nicht, soweit der Käufer die Produkte in ihrer Originalverpackung, auf denen die Marken, Zeichen und sonstigen Angaben von Syngenta aufgebracht wurden, vertreibt. Soweit die gelieferten Produkte weiterverkauft werden, soll diese Verpflichtung auch dem Käufer des Käufers sowie etwaig nachfolgenden Käufern auferlegt werden. Ein Verstoß gegen eine Regelung dieser Ziffer stellt einen Verstoß gegen die AGB dar.

7.2. Verpackung. Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Käufer nicht berechtigt, die Marken, die Firma oder den Handelsnamen, die Etikettierung oder das bag-tag auf den Verpackungen sowie jegliche, damit zusammenhängende gewerbliche Schutzrechte von Syngenta zu verändern bzw. zu beseitigen. 

7.3. Rückverfolgbarkeit. Der Käufer erkennt hiermit an, dass die Vermarktung von Produkten, bei denen das Etikett, die Chargennummer, das bag-tag oder das Mindesthaltbarkeitsdatum entfernt, vernichtet oder geändert wurde, einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese AGB und die Vereinbarung darstellt. Bei Vorliegen eines solchen Verstoßes ist Syngenta nach eigenem Ermessen berechtigt, die Vereinbarung zu beenden, ohne dass dies zu Ausgleichsansprüchen des Käufers führt. In einem solchen Fall, trägt der Käufer die hieraus entstehenden rechtlichen, finanziellen und gerichtlichen Risiken und Kosten.

7.4. Die in Ziffer 7.1 und 7.3 genannten Regelungen gelten nur, soweit der Käufer die Verstöße zu vertreten hat.

8. Rechte von Pflanzenzüchtern; sonstige gewerbliche Schutzrechte

8.1. Auf die Einschränkungen und Beschränkungen die den Produkten durch die „International Convention for the Protection of New Varieties of Plants“ („UPOV Konvention“) sowie deren Umsetzung in nationales Recht auferlegt werden, wird hiermit ausdrücklich verwiesen. Der Käufer wird diese beachten. Dies gilt auch für die Verordnung Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994, soweit sie auf die jeweilige Vereinbarung Anwendung findet. Darüber hinaus wird der Käufer die nachfolgenden Bestimmungen beachten:

i. Soweit der Käufer Mutationen der Produkte entdeckt, wird er Syngenta unverzüglich hierüber per Einschreiben unterrichten. Der Käufer wird Syngenta sämtliche Materialien über diese Mutationen für Tests und sonstige Zwecken kostenlos zur Verfügung stellen. Syngenta ist berechtigt, die Bereitstellung dieser Materialien noch innerhalb von zwei (2) Jahren nach Entdeckung der Mutation zu verlangen.

ii. Der Käufer stellt Syngenta von allen Schäden frei, die auf einer Verletzung von Syngentas Rechten als Pflanzenzüchter oder auf der Verletzung sonstiger gewerblicher Schutzrechte Syngentas beruhen. 

iii. Der Käufer wird im Rahmen der Verpflichtungen nach dieser Ziffer vollumfänglich mit Syngenta kooperieren. Soweit Syngenta in einen Rechtsstreit über Pflanzenzüchterrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verwickelt ist, gilt diese Pflicht des Käufers zur Kooperation insbesondere für Maßnahmen der Beweissicherung.

iv. Die Bestimmung aus Ziffer 8.1 ii) findet nur Anwendung, soweit der Käufer die dort genannten Rechtsverletzungen zu vertreten hat.

9. Gentechnisch veränderte Organismen 

Die derzeit von Syngenta in Deutschland und Österreich verkauften Sorten wurden unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, die zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt führen können, gezüchtet. Die Methoden, die bei der Entwicklung und Erhaltung dieser Sorten verwendet wurden, zielen auf die Schaffung eines hohen Reinheitsgrades sowie darauf ab, das Auftreten von Abweichlern oder GVO zu verhindern. Die Saatguterzeugung erfolgt im Einklang mit den geltenden Bestimmungen über die Vermarktung von Sorten und den Regelungen zur Saatguterzeugung, einschließlich der festgelegten Sicherheitsabstände. Dementsprechend ist das Risiko zufällig vorhandener GVO gering, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden.

10. Beizung

Wird Saatgut, entgegen der Üblichkeit, ungebeizt oder unbehandelt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko aus einer nachträglichen Behandlung auf den Kunden über. Will der Kunde sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten erstmaligen oder zusätzlichen Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder in seinem Auftrag durchgeführten erstmaligen oder zusätzlichen  Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat.

11. Gewährleistung

11.1. Syngenta trägt bestmöglich dafür Sorge, dass die Produkte ihren Spezifikationen und Etikettierungen entsprechen, vorausgesetzt, dass sie vom Käufer mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt werden. Syngenta gewährleistet, dass die Produkte im Einklang mit den geltenden Qualitätsstandards und -gesetzen (gemeinsam “Qualitätsstandard”) stehen.

11.2. Der Käufer hat die Produkte unverzüglich nach Erhalt der Lieferung auf deren Zustand sowie auf sichtbare Mängel zu überprüfen. Er trägt die Kosten und Gefahren einer solchen Überprüfung selbst. 

11.3. Es obliegt dem Käufer, Ansprüche, die auf sichtbaren Mängeln (d.h. insbesondere, aber nicht ausschließlich: Gewichtsunterschiede, defekte Verpackungen, die falsche Anzahl von Produkten und sonstige Mängel des äußeren Erscheinungsbildes) beruhen, bereits gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen und dies binnen acht (8) Werktagen ab Lieferung, per Einschreiben mit Rückschein gegenüber Syngenta zu bestätigen, bzw. zumindest einen diesbezüglichen Vorbehalt in gleicher Weise zu erklären. Die vorstehende Regelung findet auf Anzuchtkästen und Jungpflanzen mit der Maßgabe Anwendung, dass die vorstehende Frist achtundvierzig (48) Stunden ab dem Zeitpunkt der Lieferung beträgt. Der Käufer wird seine Forderung bzw. den Vorbehalt spezifizieren und begründen sowie die Chargennummer des mangelhaften Produkts angeben.

11.4. Ansprüche, die auf – zum Zeitpunkt der Lieferung – nicht sichtbaren Mängeln (d.h. insbesondere, aber nicht ausschließlich, hinsichtlich des Feuchtigkeitsanteils der Produkte, deren speziellen Reinheitsgrad, die Saatgutbeschichtung und –mischung, die Keimungsrate oder die Sortenechtheit) beruhen, soll der Käufer binnen acht (8) Werktagen ab Entdeckung des Mangels, per Einschreiben mit Rückschein gegenüber Syngenta geltend machen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels.

11.5. Syngenta haftet nicht für Mängel im Sinne der Ziffern 11.3 und 11.4, soweit nicht der Käufer (i) Syngenta unter Einhaltung dieser Bestimmungen benachrichtigt hat und (ii) er Syngenta nicht eine angemessene Frist zur Überprüfung der Produkte eingeräumt hat. In jedem Fall haftet Syngenta nur insoweit, als der Käufer die Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang genutzt, nicht modifiziert hat und derart gelagert und verwahrt hat, dass die Erhaltung des Zustands der Produkte sichergestellt war sowie der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag.

11.6. Soweit mangelhafte Produkte im Sinne der Ziffern 11.3 und 11.4 geliefert wurden, ist Syngenta, nach eigenem Ermessen, zur Nachlieferung des Produktes bzw. zur Nachbesserung des mangelhaften Produktteils oder – soweit die Produkte bereits bezahlt wurden – zum Ausstellen einer Gutschrift entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung verpflichtet.

12. Haftung, Beschränkung, Freistellung

12.1. Der Käufer ist verpflichtet, einen von ihm nach den Ziffern 11 und 12 geltend gemachten Schaden zu mindern.

12.2. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die weitergehende Haftung von Syngenta und ihrer verbundenen Unternehmen (einschließlich der Haftung für Handlungen oder Unterlassen ihrer Angestellten, Vertreter und Subunternehmer) gegenüber dem Käufer abschließend:

i. Syngentas Haftung aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. 

ii. Das gilt nicht bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht) sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz. 

iii. Bei leichter Fahrlässigkeit ist Syngentas Haftung auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn). 

12.3. Der Käufer stellt Syngenta von allen etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Produzentenhaftung oder Produkthaftung frei, soweit der Käufer für den die Verbindlichkeit auslösenden Produktfehler verantwortlich ist.

12.4. Der Käufer ist verpflichtet, die in Ziffer 12.3 bestimmte Freistellungsverpflichtung angemessen zu versichern. Auf erstmaliges Verlangen von Syngenta wird der Käufer einen diesbezüglichen Nachweis an Syngenta übermitteln.

12.5. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels sowie (2) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware durch Syngenta und Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware von der garantierten Beschaffenheit. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadenersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet auch keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 Bürgerliches Gesetzbuch sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

13. Überwachung

Der Käufer wird ausschließlich (i) ordnungsgemäß eingewiesenes und – im Zusammenhang mit dem angemessenen Umgang mit den Produkten – ausreichend qualifiziertes Personal einsetzen, (ii) jederzeit die geltenden Empfehlungen Syngentas sowie der entsprechenden internationalen Organisationen zur sicheren Anwendung und Entsorgung beachten und (iii) die Produkte nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmungen benutzen.

14. Konformität mit anwendbarem Recht

Der Käufer bestätigt, dass er zu jeder Zeit die anwendbaren nationalen und internationalen Regeln und Gesetze, Strafbestimmungen und Verordnungen, insbesondere auch die Zahlungsbestimmungen der OECD beachtet.

15. Höhere Gewalt

Syngenta haftet dem Käufer nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht wurden oder darauf beruhen. Dies gilt auch für Verstöße, auf die Ziffer 12.2 der AGB Anwendung findet. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der zumutbaren Kontrolle Syngentas oder ihrer Subunternehmer liegende Ereignis, das – bzw. dessen Auswirkungen – nicht vernünftigerweise verhindert werden konnte. Soweit – gleichgültig aus welchem Grund – die Gesamtnachfrage nach Produkten das normalerweise von Syngenta im Rahmen ihrer Versorgungsvereinbarungen verfügbare Produktkontingent weit übersteigt, stellt dies einen Fall höherer Gewalt dar.

16. Vertraulichkeit 

Der Käufer ist verpflichtet, vertrauliche Informationen über die Produkte und das Know-How von Syngenta sowie deren Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob der Käufer diese Informationen von Syngenta, einem verbundenen Unternehmen oder einem Dritten erlangt hat oder ob diese Informationen eigenständig vom Käufer erlangt wurden. Insbesondere Umsatzzahlen und die Methoden zur Verkaufsförderung dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden.

17. Anwendbares Recht

Die Vereinbarung zwischen Syngenta und dem Käufer unterliegt deutschem Recht. In jedem Fall ist die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ausgeschlossen. Soweit Bestimmungen dieser AGB einzelnen Regeln der International Seed Federation („I.S.F.”) widersprechen, sind die Bestimmungen der AGB maßgeblich. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen im Sinne der AGB sind ausschließlich deutsche Gerichte zuständig.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. In einem solchen Fall werden sich die Parteien jeweils bestmöglich um die Vereinbarung einer neuen Bestimmung, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. nicht durchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt, bemühen.

Hinweis:

Daten unserer Kunden und Abnehmer werden von uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

 

Stand: September 2021

Syngenta Seeds GmbH
Zum Knipkenbach 20
32107 Bad Salzuflen
Deutschland

Syngenta Seeds GmbH - Gemüsesaatgut

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen für Syngenta Seeds Gemüsesaatgut finden Sie hier: